Allgemeine Bewilligungsbedingungen

 

Präambel

Die Elisabeth Schnitger Stiftung ist eine rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die verpflichtet ist, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der von ihr bewilligten Mittel sicherzustellen. Wenn mit der Bewilligung verbundene Auflagen nicht bzw. nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt oder nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder unvollständig abgerechnet werden, müssen wir die Bewilligung widerrufen und bereits ausgezahlte Mittel zurückfordern.

(1)  Die Bewilligung der Mittel ist zweckgebunden. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich die Mittel ausschließlich für den bewilligten und im Antrag beschriebenen Zweck auszugeben. Bei jeder vom Verwendungszweck abweichenden Änderung hinsichtlich des Inhalts oder des Förderzeitraums ist eine schriftliche Zustimmung der Elisabeth Schnitger Stiftung einzuholen. Eine Änderung der Rechtsform und/ oder der Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus müssen der Stiftung rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

(2)  Zahlung von Drittmitteln zur Deckung der Projektkosten müssen der Elisabeth Schnitger Stiftung zu jeder Zeit mitgeteilt werden. Das Formular der Stiftung für den Finanzplan ist dafür zu verwenden.

(3)  Von der Stiftung bewilligte Reisekosten müssen nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts des öffentlichen Dienstes abgerechnet werden.

(4)  Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, mit den Fördermitteln angeschaffte Sachmittel nach Beendigung des Projekts auf Anforderung der Stiftung an diese zu übereignen und herauszugeben.

(1)  Die Mittel müssen schriftlich mit dem dafür vorgesehen Formular von der Elisabeth Schnitger Stiftung mit einer Frist von vier Wochen abgerufen werden. Das Formular "Mittelabruf" befindet sich auf unserer Website.

(2)  Bei mehrjährigen Projekten ist vor Projektbeginn ein Zahlplan einzureichen, auf dem die abzurufenden Tranchen in angemessenen Zeitabständen aufgeführt werden. Bitte rufen Sie die Teilbeträge vier Wochen vor Bedarf mit dem entsprechenden Mittelabruf-Formular ab.

(3)  Die Mittel müssen rechtzeitig angefordert werden, damit sie termingerecht überwiesen werden können.

(4)  Sollten die bewilligten Mittel nicht innerhalb von 6 Monaten abgerufen werden, behalten wir uns vor, über die Mittel anderweitig zu verfügen. 

(1)  Die Stiftung wünscht sich eine Außendarstellung des von ihr geförderten Projekts. Sollte der Bewilligungsempfänger eine eigene Website besitzen, so ist das von der Stiftung geförderte Projekt entsprechend auf der Website darzustellen und die Stiftung als Förderer aufzuführen: "Das Projekt … wurde von der Elisabeth Schnitger Stiftung gefördert." Der Link dazu ist der Stiftung entsprechend mitzuteilen.

(2)  Die Stiftung erwartet, dass der Bewilligungsempfänger die finanzielle Förderung durch die Stiftung in angemessener Weise in Medien, Pressemitteilungen etc. präsentiert.

(3)  Der Bewilligungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung durch die Stiftung nicht als Sponsoring bezeichnet wird und diese nicht im Verbund mit Sponsoren aufgeführt wird. Demnach ist eine Verlinkung der Stiftung auf der Webseite des Geförderten untersagt.

(4)  Sollte ein LOGO für die Öffentlichkeitsarbeit benötigt werden, so ist dieses bei der Stiftung via folgender Mailadresse anzufragen kontakt[at]​elisabeth-schnitger-stiftung.de und nicht von der Website der Stiftung zu verwenden.

(5)  Berichten Presse oder andere Medien über das geförderte Projekt oder Teilergebnisse davon, so informiert der Projektträger die Stiftung unmittelbar.

(6)  In jedem Fall ist bei einer Veröffentlichung durch den Bewilligungsempfänger auf die finanzielle Förderung seitens der Stiftung hinzuweisen.

(1)  Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens ist ein Abschlussbericht in elektronischer Form einzureichen, der alle wesentlichen Informationen zum Projekt enthält. Das entsprechende Formular „Projektbericht der Stiftung ist zu nutzen.

(2)  Bei mehrjähriger Projektdauer ist ein Zwischenbericht jährlich einzureichen. 

(3)  Der Stiftung steht es zu, die Ergebnisse auch ohne die Zustimmung des Bewilligungsempfängers für die Öffentlichkeitsarbeit unter Angabe der Autoren zu verwenden.

(4)  Sollte die Stiftung Änderungen an den Berichten vornehmen, werden nur wesentliche inhaltliche Änderungen mit dem Bewilligungsempfänger abgesprochen.

  • wenn sie ohne Rücksprache mit der Stiftung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung verausgabt wurden,
  • bei auch nur teilweiser zweckwidriger oder gegen die Förderrichtlinie verstoßender Verwendung,
  • bei Verlust der Gemeinnützigkeit des Projektträgers,
  • bei nicht termingerechter oder qualitativ nicht hinreichender Vorlage von Verwendungsnachweisen,
  • wenn die Zuwendungsbestätigung nicht oder nicht fristgerecht übersandt wird.

Die Stiftung benötigt einen inhaltlichen (Zwischenbericht bei langjährigen Projekten und Abschlussbericht) und finanziellen Nachweis (Verwendungsnachweis) für die Verwendung der Mittel. Bitte benutzen Sie dafür ausschließlich die Formulare der Elisabeth Schnitger Stiftung.

(1)  Spätestens zwei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts sind sowohl der Abschlussbericht als auch der Verwendungsnachweis des Projektvorhabens zu erbringen. Bei mehrjährigen Projekten sind jeweils Zwischenberichte und Teilverwendungsnachweise jährlich zu erbringen.

(2)  Restmittel sind spätestens zwei Monate nach Ende des Projektvorhabens mit dem Einreichen des Verwendungsnachweises unmittelbar an die Stiftung zurück zu überweisen.

 (3)  Bitte beachten Sie, dass Ausgaben nur im Bewilligungszeitraum abrechnungsfähig sind.

 (4)  Die im Verwendungsnachweis abgerechneten Einnahmen und Ausgaben müssen belegt und in einer Belegliste aufgeführt sein. Zu den prüfungsfähigen Unterlagen zählen Rechnungskopien, Reisekostenabrechnungen usw. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, wer der Endempfänger der Fördermittel und der Zweck ist. Die Originalbelege sind vom Empfänger 10 Jahre aufzubewahren und der Stiftung abschriftlich zu übersenden. Auf Verlangen wird der Stiftung Einsicht in die Originalbelege gewährt. 

(5)  Die Stiftung kann den Verwendungsnachweis durch Einsicht in die Finanzunterlagen oder sonstige Unterlagen vor Ort prüfen oder durch einen Experten prüfen lassen.

Die Stiftung hat das Recht auf Rückforderung der ausbezahlten Beträge, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden und die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.